Das Teilhabegespräch hat einen hohen Stellenwert im Rahmen der Beschäftigung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen. Es dient dazu, eine Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu ermöglichen, zu erhalten, zu verbessern und möglichst auf Dauer zu sichern.
Anspruch auf ein Teilhabegespräch
Das Teilhabegespräch ist deshalb auch ein zentraler Bestandteil der Inklusionsvereinbarung (Punkt 4.2.1.). Hier wird der Geltungsbereich für das Angebot eines Teilhabegespräches sogar noch auf Lehrkräfte und pädagogischen Assistentinnen und Assistenten mit einem GdB von 30 und 40 ausgedehnt.
Die Schulleitung ist verpflichtet ein Teilhabegespräch anzubieten.
Die Lehrkräfte bzw. die pädagogische Assistentinnen und Assistenten haben jedoch die Möglichkeit, dieses Angebot auch
abzulehnen, wenn sie das Gespräch nicht für notwendig halten.
Das Angebot eines Teilhabegesprächs ergibt sich aus dem in der Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift (SchwbVwV) verankerten Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Dort steht in Abschnitt 4 zum Stichwort „Arbeitsbedingungen“:
„Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit (…) sowie auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen...“
Vorgehensweise
Die Schulleitung kann diesem Auftrag nur nachkommen, wenn sie mit den betroffenen Personen über die Arbeitsbedingungen spricht. Ziel des Gesprächs ist es, dass die Schulleitung Einblick in deren Arbeits- und Belastungssituation erhält (vorhandene Fähigkeiten, Kenntnisse und Potentiale, sowie möglicher Unterstützungsbedarf). Zudem soll bei Schwierigkeiten gemeinsam nach Lösungen gesucht werden.
Das Gespräch sollte nach Bekanntwerden einer Behinderung und danach mindestens einmal jährlich stattfinden, am besten vor der Deputatsplanung des kommenden Schuljahres. Bei Bedarf kann auch von der betroffenen Person um ein weiteres Teilhabegespräch gebeten werden. Falls Vereinbarungen aus organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden können, muss die Schulleitung ein nachfolgendes Gespräch mit der Lehrkraft führen, bevor Änderungen umgesetzt werden.
Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Örtliche Vertrauensperson am Gespräch teilnehmen.
Die Schulleitung führt ein Protokoll, in dem die Absprachen festgehalten werden.
Muster für ein Protokoll des Teilhabegesprächs GHWRGS
Tipps zur Vorbereitung des Teilhabegespräch Gym, BS