Bei Einstellung und Versetzung schwerbehinderter Lehrkräfte sind die jeweils zuständigen Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten rechtzeitig zu informieren. (SGB IX §178 Abs. 2 und §238 Abs.1 Nr.9)
Bei Einstellung und Versetzung schwerbehinderter Lehrkräfte sind die jeweils zuständigen Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten rechtzeitig zu informieren. (SGB IX §178 Abs. 2 und §238 Abs.1 Nr.9)