Versetzungen von Lehrkräften zwischen den einzelnen Bundesländern
Hinweis:
- Nach § 178 (2) SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung bei der Bewerbung schwerbehinderter Lehrkräfte stets zu beteiligen.
Das Lehrertauschverfahren
Der Lehrertausch zwischen den Ländern dient vor allem dem Zweck der Familienzusammenführung. Bereits seit 1976 werden
länderübergreifende Versetzungen im Rahmen des Tauschverfahrens zur Unterstützung der räumlichen Mobilität von
Lehrkräften durchgeführt.
Grundlage für das planstellenneutrale Lehrertauschverfahren sind folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz:
- Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern
- Verfahrensabsprache zur Durchführung des o. g. Beschlusses
Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die nach Baden-Württemberg wechseln möchten, erhalten entsprechende Informationen im Kultusportal
Bewerberinnen/ Bewerber aus anderen Bundesländern
1. Teilnahme am Lehrertauschverfahren
An diesem Verfahren können grundsätzlich nur Lehrkräfte teilnehmen, die hauptamtlich unbefristet im staatlichen Schuldienst
eines Landes im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis tätig sind. Beurlaubte Lehrkräfte können nur einbezogen
werden, wenn sie im aufnehmenden Land tatsächlich den Dienst antreten. Baden-Württembergische Lehrkräfte, die vom
staatlichen Schuldienst an eine Privatschule beurlaubt sind, können sich ebenfalls am Tauschverfahren beteiligen.
2. Soziale Ausrichtung des Lehrertauschverfahrens
Das Tauschverfahren berücksichtigt vorrangig soziale Gründe, die Antragstellerinnen und -steller müssen sich im Unterschied
zum freien Auswahlverfahren nicht nach Leistungskriterien der Konkurrenz stellen.
Können wegen fehlender Tauschpartnerinnen und -partner nicht alle Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, so erfolgt
die Auswahl durch das aufnehmende Land nach folgenden Gesichtspunkten:
- Eignung
- Soziale Situation (vorrangiger Tausch bei Familienzusammenführung verheirateter Partner mit minderjährigen Kindern)
- Bedarf (fächerspezifisch, regional)
- Wartezeit
* Bei gleichen sozialen Gründen sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu versetzen. (siehe
Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift 2.4.1 )
In diesem Verfahren können auch Bewerberinnen und Bewerber mit verschiedenen Fächern gegeneinander getauscht werden. Ein
"persönlicher" Tauschpartner führt nicht zu einer bevorzugten Versetzung.
3. Antragsfristen
Für baden-württembergische Antragsstellerinnen und Antragssteller gelten folgende Fristen:
- Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. August: Termin zur Bekanntgabe der stellenwirksamen Änderungswünsche (1. Schultag nach den Weihnachtsferien).
- Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. Februar: 31. Juli des Vorjahres.
Bitte beachten Sie hierbei, dass sich folgende Länder nicht am Halbjahresverfahren zum 1. Februar beteiligen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Eine Antragsstellung in diese Länder ist zum Halbjahr nicht möglich.
Anfang April findet die Tagung der beteiligten Länder für einen Wechsel zum 1. August des Jahres statt. Über eine
Übernahme zum 1. Februar wird Anfang Oktober entschieden. Im Anschluss daran werden die Bewerberinnen und Bewerber baldmöglichst
von der eigenen Schulbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Endgültige Einsatzorte und die
Übernahmekonditionen im Falle eines Tausches erfahren Sie vom aufnehmenden Land.
In den aufnehmenden Ländern gelten unter Umständen andere Tarifverträge oder bei einer Übernahme in das
Beamtenverhältnis bestimmte Altersgrenzen und ggf. andere Besoldungszuordnungen. Auch muss die Gleichwertigkeit Ihrer
Lehramtsbefähigung geprüft werden. Gegebenenfalls sollten Sie sich daher im aufnehmenden Land über die dortigen
Gegebenheiten informieren. Außerdem sollten Sie sich im aufnehmenden Land bezüglich einer Teilnahme an den sonstigen
Einstellungsverfahren informieren.
4. Chancen
Da das Tauschverfahren stellenneutral durchgeführt werden muss, hängen die Erfolgschancen insbesondere von der Ausgeglichenheit der Antragszahlen vom jeweiligen Land nach Baden-Württemberg und in die Gegenrichtung ab. Diese Zahlen sind länderabhängig sehr unterschiedlich. Selbstverständlich versuchen die beteiligten Länder die sozial dringlichen Fälle zeitnah erfolgreich zu lösen. Es kann aber zu Wartezeiten kommen.
5. Online-Antragstellung
Baden-Württembergische Lehrkräfte, die über das Lehrertauschverfahren in ein anderes Land wechseln möchten, stellen künftig online ihren Versetzungsantrag.
Hier unter STEWI/Versetzung -> Lehrertauschverfahren
Nach der Dateneingabe müssen Sie einen Belegausdruck erzeugen. Dieser Belegausdruck der Online-Antragstellung ist unterschrieben
bei der Schulleitung der jeweiligen Stammschule abzugeben. Die Schulleitung leitet den Antrag im Intranetverfahren den zuständigen
Schulaufsichtsbehörden weiter.
Lehrkräfte, die privat keinen PC mit Internetanschluss und Drucker haben, können den Antrag auf einen Schul-PC stellen.
Es wird empfohlen am Ende der Dateneingabe (nach der Vergabe des Kennworts) die Möglichkeit der Zusendung des Antrags per E-Mail in
Anspruch zu nehmen, sofern Sie ein E-Mail-Postfach haben. Sollte ein Direktausdruck Ihres Antrags auf der dann nachfolgenden Maske nach
Absenden des Antrags nicht funktionieren, so können Sie die als Anlage zu dieser E-Mail übersandte PDF-Dateien als Belegausdruck
verwenden und unterschrieben Ihrer Schulleitung übergeben.
Sie haben damit auch die Möglichkeit, diesen Antrag elektronisch an die für Sie zuständigen Personalvertretung bzw. an die
Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten zu übersenden, wenn Sie eine Unterstützung Ihres Antrags durch die
Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung wünschen. Die Kontaktadressen der Personalräte und der
Bezirksvertrauenspersonen der Schwerbehinderten sind im Kultusportal als PDF-Datei hinterlegt.