Hier erhalten behinderte und schwerbehinderte Referendare und Referendarinnen Informationen zu folgenden Themen. (bitte anklicken)
Informationen für behinderte und schwerbehinderte Referendare/Referendarinnen
Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber hat gegenüber den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen eine erhöhte Fürsorge und Förderungsverpflichtung (SchwbVwV). Dies gilt auch für schwerbehinderte ReferendarInnen.
Das Referendariat ist seit Januar 2019 für wissenschaftliche Lehrkräfte auch in Teilzeit möglich, wenn die Betroffenen schwerbehindert oder gleichgestellt sind.
Weitere Informationen finden sich hier: https://lehrer-online-bw.de
Behinderte Menschen mit dem GdB 30 oder 40 werden von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen den Schwerbehinderten
gleichgestellt, wenn sie ohne diese Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§2
(3) SGB IX).
Jede/r behinderte, gleichgestellte bzw. schwerbehinderte ReferendarIn sollte ihre/seine Behinderung bei der Schulleitung mit den
entsprechenden Nachweisen (Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur) melden.
Zu Beginn des Referendariats sollte dann mit der/dem behinderten, gleichgestellten bzw. schwerbehinderten ReferendarIn die individuelle
Gesamtsituation besprochen werden. Besondere Hilfen und erhöhter Zeitbedarf für bestimmte Tätigkeiten sind anzuerkennen und
zu bewilligen (s. auch Übernahme von Sachkosten unter Themen und Materialien).
Regelmäßig stattfindende Gespräche sind anzuraten, um die jeweils aktuelle Ausbildungssituation zu besprechen.
Vor jeder Beurteilung sind in einem Gespräch der Umfang der Behinderung bzw. Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit zu besprechen.
Sind behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen vorhanden, sollte in der Beurteilung deutlich werden, wie sich dies auf das
Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat.
Bei Prüfungen kann die/der Betroffene Erleichterungen, wie z.B. Fristverlängerung bei schriftlichen Arbeiten, Rücksichtnahme
auf die physischen und psychischen Hemmnisse in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls ist ein Nachweis der erforderlichen Erleichterung durch ein
ärztliches Attest von Nöten.
Sie müssen rechtzeitig vor der Prüfung darauf hingewiesen werden, dass sie sich von dem Prüfungsamt und/oder von der
Schwerbehindertenvertretung beraten lassen können (z.B. Fristverlängerung bei schriftlichen Arbeiten, Rücksichtnahme auf die
physischen und psychischen Hemmnisse).
Schwerbehinderte ReferendarInnen bekommen eine Stunde Ermäßigung auf ihren selbstständigen Unterricht gegenüber Nichtschwerbehinderten.
Schwerbehinderte Menschen (und ihnen gleichstellte) sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§207 SGB IX). Sie sollen nicht
zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen werden.
Auf eigenen Wunsch kann dies im Ausnahmefall nach Rücksprache mit der Schulleitung und mit den Betroffenen von der Ausbildungsleitung
genehmigt werden. ReferendarInnen erhalten für zusätzlich selbstständig erteilte Unterrichtsstunden eine
Unterrichtsvergütung in Höhe von 75% der festgelegten Mehrarbeitsvergütungssätze des Eingangsamtes im Schuldienst.
(UnterrichtsvergütungsVerg-VO v.om 12.12.2010).
Neben den regulären Einstellungen (allgemeine Bewerberliste, schulscharfe Stellenausschreibungen) gibt es für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerbern sowie den ihnen Gleichgestellten noch eine weitere Einstellungsmöglichkeit über ein besonderes Stellenkontingent beim Kultusministerium (Schwerbehinderteneinstellungsverfahren)
Link zum Schwerbehinderteneinstellungsverfahren
Bei der Bewerbung einer schwerbehinderten Lehrkraft auf eine Ausschreibungsstelle muss die Schwerbehindertenvertretung von der Schulleitung informiert werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, außer wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (z.B. Fächer passen nicht auf die ausgeschriebene Stelle).
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen sowie auf
Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber. Auf Verlangen ist
die beabsichtigte Einstellungsentscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung in einem Gespräch zu erörtern und im Einzelnen zu
begründen.
Bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung sind Schwerbehinderte Personen bevorzugt einzustellen (§ 164 Abs.4, Ziffer 2 SGB
IX).
Die Handreichung Nachteilsausgleiche in der Lehrerbildung finden Sie hier:
Nachteilsausgleiche in der Lehrerbildung 06-2021
Außerdem besteht die Möglichkeit seit 2019 unter bestimmten Voraussetzungen den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren.
Einstellungsuntersuchungen können seit 01.07.2016 von niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden, Namenslisten und weitere Infos unter:
Landesgesundheitsamt
Baden-Württemberg
Eine gesundheitliche Eignung besteht dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit zu rechnen ist. Hinsichtlich des damit verbundenen Prognosezeitraums gibt es folgende Unterschiede zu beachten:
- Für nicht behinderte Bewerberinnen und Bewerber geht der Prognosezeitraum bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze.
- Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und Gleichgestellte gilt ein Prognosezeitraum von fünf Jahren.
- Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit einem GdB von 30 bzw. 40 sollten daher bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung einreichen und sich vorab dazu von der Schwerbehindertenvertretung beraten lassen.