Zuständig für die Ausstellung und Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises sind die zuständigen
Versorgungsämter, die genauen Adressen sind beim Landratsamt bzw. Stadtkreis zu erfragen. Versorgungsämter haben den Auftrag, das
Anerkennungsverfahren entsprechend dem Schwerbehindertengesetz bzw. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) durchzuführen. Sie
prüfen die Anträge auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und bestimmen durch Erlass eines Feststellungsbescheids den
Grad der Behinderung (GdB) und die so genannten gesundheitlichen Merkzeichen (MZ).
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (SGB IX), die Scala geht von 0 bis 100.
eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
Wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, bleibt der Status als schwerbehinderter Mensch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids bestehen und die besonderen Regelungen werden bis zu diesem Zeitpunkt angewendet (Schutzfrist nach § 199 (1) SGB IX).
Infoblatt zur beabsichtigten Rückstufung des GdB´s durch das Versorgungsamt
Schritte auf dem Weg zum Schwerbehindertenausweis
1. Schritt:
Ermittlung des zuständigen Versorgungsamts:
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Feststellung+einer+Behinderung+Schwerbehindertenausweis+beantragen-281-leistung-0
2. Schritt:
Amtliche Antragsformulare sind kostenlos erhältlich u.a. bei den Versorgungsämtern, örtlichen Fürsorgestellen der
Landratsämter und kreisfreien Städte, Sozialämtern, Behindertenverbänden sowie im Internet.
Einholung des Antragsformulars:
https://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Schwerbehinderung/GdB_Ausweis/karte_ausweis_formulare_.html?nn=276622
Antragsvordrucke unter folgendem Link (barrierefrei)
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/soziales/seiten/landesversorgungsamt/
3. Schritt:
Ausschließlich durch diese parallele Antragsstellung haben Sie Anspruch auf umfassende Gewährung der rückwirkenden Deputatsermäßigungsstunden.
Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt:
Was muss bei Antragstellung beachtet werden?
Zur Beschleunigung des Verfahrens fügen Sie, soweit vorhanden,
- ärztliche Bescheinigungen
- Passfoto bei.
- Krankenhausentlassungsberichte
- Röntgenaufnahmen etc. in Kopie sowie ein
Die Bearbeitung des Antrags kann dann rascher erfolgen.
Allerdings müssen die Kosten für die Gutachten, die für diesen Zweck neu erstellt werden, eventuell vom Antragsteller getragen werden, während ärztliche Antworten auf Anfragen des Versorgungsamtes kostenfrei sind.. § 100 SGB X verpflichtet den Arzt, dem Versorgungsamt Atteste vorzulegen.
Fristen:
Antwortfrist für angeschriebenen Arzt:6 Wochen
Dann: Zweimalige Erinnerung mit jeweiligen Fristen
Zur Vereinfachung der Bearbeitung durch das Versorgungsamt sollte der Antragsteller seinen Hausarzt über die Antragstellung
unterrichten. Bei ihm liegen oftmals die Ergebnisse der Fachärzte als Arztbericht vor. Zugleich weisen Sie ihn darauf hin, nicht nur
die medizinische Bezeichnung der Gesundheitsstörung sondern auch deren genaue Auswirkungen zu beschreiben. davon hängt der
GdB ab!!!!
Lassen Sie sich vor der Ausfüllung des Antragsformulars von der für Sie zuständigen Örtlichen Vertrauensperson bzw.
Bezirksvertrauensperson des betreffenden Regierungspräsidiums beraten.
4. Schritt:
Das Versorgungsamt schickt Ihnen eine Feststellungsbescheid
mit Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) zwischen 20 und 100 sowie der besonderen Merkzeichen (z.B.: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung“).
Dieser Feststellungsbescheid dient dem Antragsteller zur Information. Er entscheidet, ob er den Inhalt beispielsweise dem Arbeitgeber zugänglich macht. Für die Erlangung des Nachteilsausgleich (Stundenermäßigung) reicht der Ausweis!
5. Schritt:
Sie prüfen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes einverstanden sind, müssen Sie nichts weiter tun. Wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Eintragungen (GdB, eventuell Merkzeichen).
Was können Sie tun, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind?
Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats (Zur Fristwahrung reicht ein einfacher Widerspruch (ohne Begründung) aus. Die Begründung muss dann nachgereicht werden).
Bevor Sie Widerspruch einlegen ist es ratsam Kontakt aufzunehmen mit
- Arzt
- Rechtsberatung der Verbände oder der Gewerkschaft (Mitglieder erhalten Rechtsbeistand) oder falls Sie nicht Mitglied eines
Verbandes oder der Gewerkschaft sind mit Rechtsanwalt,
- Schwerbehindertenvertretung,
um abzuklären, ob Aussicht auf Erfolg besteht.
Zur Vorbereitung des Widerspruchs kann Akteneinsicht beim Versorgungsamt beantragt, bzw. sämtliche Unterlagen können in Kopie angefordert werden.
Sofern Sie Widerspruch einlegen und Ihrem Widerspruch wird (voll oder z.T.) stattgegeben, erhalten Sie einen (Voll- oder Teil-)Abhilfebescheid. Wird Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben erhalten Sie einen einen
Widerspruchsbescheid
Sind Sie auch damit nicht einverstanden, können Sie vor dem
Sozialgericht klagen.
Es erfolgt ein
Urteil des Sozialgerichts.
Sind Sie auch damit nicht einverstanden, können Sie
Berufung beim Landessozialgericht beantragen.
Als letzte Instanz steht Ihnen eine Klage beim Bundessozialgericht offen.
Schritte zur Anerkennung einer Schwerbehinderung: