Neuregelung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
Am 29. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (u.a. begrenzte Dienstfähigkeit) veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Gesetzblatt (GBL) vom 29. Juli 2015, Nr. 15 - Seite 659
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit - Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesG BW)
"Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhält der Beamte … Besoldung entsprechend § 8 Abs.1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt."
§ 72 Absatz 1 - Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (LBesG BW)
„(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zur Besoldung nach § 9 Satz 1 einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden.“
Beispiele:
Begrenzte Dienstfähigkeit |
Besoldung gemäß § 8 (1) brutto |
Zuschlag gemäß § 72 (1) |
Gesamt brutto |
|
ruhegehaltsfähig |
nicht ruhegehaltsfähig |
|
50% |
50% |
25% |
75% |
60% |
60% |
20% |
80% |
70% |
70% |
15% |
85% |
80% |
80% |
10% |
90% |
90% |
90% |
5% |
95% |
Hinweis:
Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die Vollzeitbeschäftigung
Anmerkungen:
- Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, wenn keine volle, aber eine noch mindestens 50% verbleibende Dienstfähigkeit besteht.