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Neuregelung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit


Am 29. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (u.a. begrenzte Dienstfähigkeit) veröffentlicht und trat damit in Kraft. 



Gesetzblatt (GBL) vom 29. Juli 2015, Nr. 15 - Seite 659  

§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit - Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesG BW) 

"Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhält der Beamte … Besoldung entsprechend § 8 Abs.1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt."

§ 72 Absatz 1 - Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (LBesG BW) 

„(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zur Besoldung nach § 9 Satz 1 einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden.“ 



Beispiele:

Begrenzte Dienstfähigkeit
Besoldung gemäß § 8 (1) brutto
Zuschlag gemäß § 72 (1)
Gesamt brutto
 
ruhegehaltsfähig
nicht ruhegehaltsfähig
 
50%
50%
25%
75%
60%
60%
20%
80%
70%
70%
15%
85%
80%
80%
10%
90%
90%
90%
5%
95%

Hinweis: 

Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die Vollzeitbeschäftigung 

 

Anmerkungen: 

  • Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, wenn keine volle, aber eine noch mindestens 50% verbleibende Dienstfähigkeit besteht.


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