Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Nachteilsausgleiche im Schulbereich
Schutzvorschriften
Im Bereich der Landesverwaltung ergänzt die "Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift" (s. Rechtliche Grundlagen) die Anwendung des Schwerbehindertenrechts. Darüber hinaus gelten für alle Schwerbehinderten im Landesdienst die Schutzbestimmungen, die in den einschlägigen Paragraphen des LBG eingearbeitet sind (s. rechtliche Grundlagen, Landesbeamtengesetz von Baden-Württemberg).
Deputatsermäßigung
Schwerbehinderte Lehrkräfte ab einem GdB ab 50 erhalten eine pauschale Deputatsermäßigung gestaffelt nach dem GdB und Vollzeit/Teilzeit (§6 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO-Schwerbehindertenermäßigung gültig ab 01.08.2020)
|
Vollzeit: pro Woche gegenüber dem Regelstundenmaß |
Teilzeit: Anteilig gemäß dem Beschäftigungsumfang auch bei unterhälftiger Beschäftigung |
GdB |
Ermäßigung in Stunden pro Woche |
Ermäßigung in Stunden pro Woche |
50 und 60 |
2 |
anteilig |
70 und 80 |
3 |
anteilig |
90 und 100 |
4 |
anteilig |
Die Lehrkraft beantragt die Deputatsermäßigung wegen Schwerbehinderung bei der Schulleitung. Sie legt den Schwerbehindertenausweis im Original vor und beantragt formlos die Deputatsermäßigung
(Textvorschlag: "Hiermit beantrage ich die mir nach dem Grad der Behinderung zustehende pauschale Deputatsermäßigung.").
Der Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung, in dem auch die für die Schwerbehinderung maßgebenden Krankheiten aufgeführt sind, muss nicht vorgelegt werden.
Die Schulleitung fertigt vom Ausweis vier beglaubigte Kopien des Ausweises (Vorder- und Rückseite) und erteilt der Lehrkraft einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Deputatsermäßigung. Dieser Bescheid muss den Grad der Behinderung, den Umfang und die Dauer der Ermäßigung (bis Ende des Gültigkeitsdatums des Schwerbehindertenausweises) benennen. Eine Kopie von Ausweis und Bescheid verbleibt in der Hilfsakte an der Schule.
Die Schulleitung sendet eine Kopie des Schwerbehindertenausweises an das zuständige RP Abteilung 7 "Schule und Bildung" (auf dem Dienstweg; damit wird im GHWRGS-Bereich auch das Schulamt informiert) sowie zwei Kopien an die Örtliche Schwerbehindertenvertretung (diese leitet ein Exemplar an die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Regierungspräsidium weiter).
In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft das Regierungspräsidium eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren(§ 6 (4) Lehrkräfte-ArbeitszeitVO), Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Erkrankung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Schreibens, Sehens, Gehens oder Stehens oder der Psyche vorliegen.
Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von 6 5 (4) Lehrkräfte-ArbeitszeitVO kann also dann angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung die Beeinträchtigungen im Lehrerberuf nicht zutreffend ausdrückt, weil sich die Erkrankung für eine Lehrkraft im Unterricht deutlich mehr auswirkt, als im allgemeinen Erwerbsleben.
Die zusätzlichen Deputatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich jeweils befristet gewährt, dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis. Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen und Schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies bei einem erneuten Antrag in einem fachärztlichen Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen.
Zurruhesetzung
Für die vorzeitige Zurruhesetzung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Bestimmungen: siehe Landesbeamtengesetz § 52ff
Altersteilzeit
In Baden-Württemberg gibt es Altersteilzeit nur für anerkannt schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: siehe auch - Themen und Materialien "Altersteilzeit"
Gestufte Wiederaufnahme des Dienstes („Rekonvaleszenzregelung“/ Beamte) Stufenweise Wiedereingliederung („Arbeitsversuch“ - Tarifbeschäftigte)
Nach Unfällen, langen und schweren Erkrankungen ist für alle Beschäftigten (nicht nur für schwerbehinderte Menschen) eine stufenweise Wiedereingliederung bei vermindertem Deputat möglich: siehe auch - Themen und Materialien " Stufenweise Wiedereingliederung"
Weitere Nachteilsausgleiche in den Inklusionsvereinbarungen
Weitere Nachteilsausgleiche (z.B. bei Mehrarbeit und außerunterrichtlichen Veranstaltungen) insbesondere auch für Beschäftigte mit dem Grad 30 und 40 siehe Musterinklusionsvereinbarung und Inklusionsvereinbarungen bei den Schulämtern und im Bereich der Gymnasien und Beruflichen Schulen an den einzelnen Schulen.
Weitere Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte Menschen