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Inklusionsvereinbarungen

Gemäß §166 SGB IX treffen Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat eine verbindliche Inklusionsvereinbarungen. Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen.

Im schulischen Bereich sind Inklusionsvereinbarungen auf zwei Ebenen abzuschließen:

  1. Auf der Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörden

    Im GHWRGS-Bereich : zwischen
    Örtlicher Vertrauensperson, örtlichem Personalrat und der Leitung des Staatlichen Schulamtes

    Bei Gymnasien und Beruflichen Schulen zwischen
    Örtlicher Vertrauensperson, örtlichem Personalrat und der Schulleitung der einzelnen Schulen

  2. Auf der Ebene der oberen Schulaufsichtsbehörden

    Zwischen Bezirksvertrauenspersonen, Bezirkspersonalräten und den Regierungspräsidien


Inklusionsvereinbarungen:

örtliche Ebene

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