Im Juli 2004 wurde das Sozialgesetzbuch IX überarbeitet. Insbesondere im §167 (2) " Prävention " haben
die Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen neue Aufgaben und erweiterte Rechte erhalten:
Dort heißt es:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,
klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des §176, bei schwerbehinderten Menschen
außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)…“ (§167 (2) SGB IX)
Zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist grundsätzlich die Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person (Lehrkraft) erforderlich.
Für beim Land Baden-Württemberg beschäftigte Lehrkräfte ist ein geregeltes Verfahren für das Betriebliche
Eingliederungsmanagement vorgesehen. Demnach erhalten länger als 6 Wochen erkrankte Personen ein sogenanntes Infopaket mit
umfangreichen Informationen (z.B. zu Reha/Kuren; Regelungen zur Gestuften Wiederaufnahme des Dienstes bzw. zur Stufenweisen
Wiedereingliederung; BEM etc.) sowie ein Beratungsangebot mit Adresslisten. Wird von der betroffenen Lehrkraft die offizielle Einleitung
eines BEM-Verfahrens für sinnvoll erachtet, findet ein sogenanntes BEM-Gespräch statt. I.d.R. lädt im GHWRGS-Bereich das
Schulamt/ im Bereich Gym/BS die Schulleitung zu diesem Gespräch ein; die Teilnehmer/innen werden einvernehmlich festgelegt.
Den Ablauf des BEM-Verfahrens hat das Kultusministerium zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten
Lehrkräfte sowie in Abstimmung mit den Hauptpersonalräten entwickelt.