Beförderungen werden nach zwei verschiedenen Verfahren durchgeführt, dem
• Ausschreibungsverfahren und dem
• Konventionellen Verfahren
Bei allen Verfahrensschritten nach dem Ausschreibungsverfahren sind die jeweils zuständigen Vertrauenspersonen der
schwerbehinderten Lehrkräfte rechtzeitig zu informieren.
Bei der Bewerbung einer schwerbehinderten Lehrkraft hat die örtliche bzw. die Bezirksvertrauensperson das Recht auf Einsichtnahme in
die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an allen Bewerbungsgesprächen der schwerbehinderten
und der nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber eine Stelle betreffend.
Die Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen findet dann nicht statt, wenn die schwerbehinderte Person dies ausdrücklich ablehnt.
(§ 164 Abs. 1 SGB IX: Beteiligungsverbot, Nr. 4 der VwV zu § 11 LBG und SchwbVwV 2.1.1 Recht auf Teilnahme bei Gesprächen
auch mit den nicht schwerbehinderten Bewerbern.)
Bei der Auswahl sind schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung bevorzugt zu
berücksichtigen, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. (§ 164 Abs.4,
Ziffer 2 SGB IX, SchwbVwV 3.5).
Bei Beförderungen auf Stellen, die nach Beförderungsprogrammen (Konventionelles Verfahren) vergeben werden, erhält die Bezirksschwerbehindertenvertretung rechtzeitig ein Verzeichnis aller Kolleginnen und Kollegen der geöffneten Beförderungsjahrgänge mit einem Vermerk bei Personen, die schwerbehindert sind. Schwerbehinderte Lehrkräfte sind bei gleicher Leistung und gleichem Beförderungsjahrgang bevorzugt zu berücksichtigen. (§ 164 Abs. 4 , Ziffer 2 SGB IX)
Weitere Informationen und Regelungen zu den Beförderungen sind in den Inklusionsvereinbarungen zu finden: