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Vorgriffstunde

nach §3 der Lehrkräfte-Arbeitszeit VO vom 8. Juli 2014 in der aktualisierten Fassung vom 21. Juli 2020


Vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können ab dem Schuljahr 2020/2021 auf Antrag bei Vorliegen dienstlicher Interessen an ihrer Schule am Vorgriffstundenmodell teilnehmen.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Vorgriffstundenmodell aus einer Anspar-, einer Karenz- und einer Rückgabephase, die jeweils drei aufeinanderfolgende Schuljahre umfassen und unmittelbar aufeinanderfolgen, besteht.

In der Ansparphase erteilen die Lehrkräfte drei Schuljahre über die individuell festgesetzte Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde (Vorgriffstunde). Diese hat keine Auswirkungen auf die festgesetzte Unterrichtsverpflichtung.

Unmittelbar auf die Ansparphase folgt die drei Schuljahre umfassende Karenzphase. In dieser Phase erteilen Lehrkräfte Unterricht gemäß der für sie individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.

Die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Karenzphase. In drei aufeinanderfolgenden Schuljahren erteilen die Lehrkräfte wöchentlich jeweils eine Unterrichtsstunde weniger als in der individuell festgesetzten Unterrichtsverpflichtung. (Rückgabephase)

Unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind, besitzt dies Gültigkeit.

Hinweis: Auf Antrag der Lehrkraft kann die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden auch zusammengefasst im letzten Jahr der Rückgabephase erfolgen, wenn keine dienstlichen Interessen an der Schule entgegenstehen. Dabei gilt zu beachten, dass der Antrag im letzten Jahr der Karenzphase bis spätestens zu dem für die Mitteilung über stellenwirksame Änderungswünsche festgelegten Termin des betreffenden Jahres über die Schule eingereicht wird.

Von der Schulleitung muss für jede am Vorgriffstundenmodell teilnehmende Lehrkraft vor dem Eintritt in die Rückgabephase ein Rückgabeplan festgelegt werden, der sonstige Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen auf die wöchentliche individuelle Unterrichtsverpflichtung berücksichtigen muss. Dieser ist von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Eine vollständige Rückgabe muss vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgen.

Die Regelung gilt nicht für:

  • Lehrerinnen während ihrer Schwangerschaft
  • Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August) noch nicht drei Jahre im aktiven Schuldienst tätig waren oder deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist
  • begrenzt dienstfähige Lehrkräfte
  • schwerbehinderte Lehrkräfte
  • Lehrkräfte in einer Maßnahme nach § 68 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
  • Schulleiterinnen und Schulleiter
  • Lehrkräfte in Altersteilzeit
  • Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 5 LBG bewilligt wurde
  • Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2020/2021 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum bis einschließlich 01.08.1970). Außer auf Antrag, wenn eine vollständige Rückgabe vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgt.

Kein Ausgleich wird gewährt für Zeiten einer Abordnung in den außerschulischen Bereich, Beurlaubung oder Zuweisung der Lehrkräfte, die in der Ansparphase mindestens ein halbes Schuljahr umfassen. Für den Umstand, dass solche Zeiten in die Rückgabephase fallen, wird der Ausgleich entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammengefasst gewährt. Unberücksichtigt bleiben Zeiten einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, die nicht mindestens sechs Wochen umfassen. Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten auch Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bis zu sechs Monaten.

Treten Gründe ein, die die vorgesehene Teilnahme am freiwilligen Vorgriffstundenmodell vor dem Beginn der Ansparphase unmöglich machen, ist die Bewilligung der Vorgriffstunde zu widerrufen. Im Übrigen findet § 71 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Anwendung.

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