Neuregelung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
Am 29. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (u.a. begrenzte Dienstfähigkeit) veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Gesetzblatt (GBL) vom 29. Juli 2015, Nr. 15 - Seite 659
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit - Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesG BW)
"Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhält der Beamte … Besoldung entsprechend § 8 Abs.1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt."
§ 72 Absatz 1 - Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (LBesG BW)
"(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Satz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen
Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen
und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist die Arbeitszeit über die begrenzte
Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, wird der Zuschlag nach Satz 2 entsprechend dem
Verhältnis zwischen der reduzierten tatsächlichen Arbeitszeit und der wegen der begrenzten Dienstfähigkeit verringerten
Arbeitszeit gewährt. In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in
eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt während des gesamten Bewilligungszeitraums als tatsächliche
Arbeitszeit im Sinne des Satzes 3 der Umfang der Teilzeitbeschäftigung."
Beispiele:
| Begrenzte Dienstfähigkeit | Besoldung gemäß § 8 (1) brutto | Zuschlag gemäß § 72 (1) | Gesamt brutto | 
|  | ruhegehaltsfähig | nicht ruhegehaltsfähig |  | 
| 50% | 50% | 25% | 75% | 
| 60% | 60% | 20% | 80% | 
| 70% | 70% | 15% | 85% | 
| 80% | 80% | 10% | 90% | 
| 90% | 90% | 5% | 95% | 
Hinweis:
Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die Vollzeitbeschäftigung
Anmerkungen:
- Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, wenn keine volle, aber eine noch mindestens 50% verbleibende Dienstfähigkeit besteht.
