Pädagogische Assistentinnen und Assistenten werden an Grundschulen, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
sowie in inklusiven Lerngruppen von Kindern mit und ohne Behinderung an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe 1 tätig.
"Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten gemäß § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX und § 151
Absatz 4 SGB IX für schwerbehinderte Lehrkräfte. Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne dieser Inklusionsvereinbarung sind
auch schwerbehinderte pädagogische Assistentinnen und pädagogische Assistenten sowie Lehrkräfte mit einem Grad der
Behinderung von 30 und 40, sofern Letztere nicht ausgenommen sind."
Musterinklusionsvereinbarung für alle Schularten (Stand 2018)
Auf dieser Seite finden Sie zusätzliche Informationen zu den Bereichen:
- zusätzliche Urlaubstage (3 Tage ab GdB 30 oder 5 Tage ab GdB 50)
- Berechnung des Ferienüberhangs
- Unterstützungssysteme (Schreiben vom KM 22.11.2018)
- Krankheit während der Ferien (Schreiben vom KM 13.01.2023)