Formular Freistellung von Mehrarbeit
Mehr- und Nacharbeit
vgl. § 207 und § 151 Abs. 3 SGB IX, § 67 Abs. 3 LBG, § 65 Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW) Ziffer 4.4
SchwbVwV
Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Die besonderen Belange von
behinderten Menschen mit GdB 30 oder 40 sind bei der Erteilung von Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn über die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt wird.Bei
Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung ermäßigt wurde, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit
überschritten wird. Als Mehrarbeitsstunde gilt im Schuldienst die gehaltene Unterrichtsstunde, die u. a.in der Krankheitsvertretung
erteilt wird. Auf Antrag können schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte auch von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
befreit werden.
Nacharbeit (zeitweiliges Unterdeputat mit späterem Ausgleich; Heckwelle) ist nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich.
Das Verlangen von Mehrarbeit freigestellt zu werden kann mündlich oder schriftlich geäußert werden. Für die Schriftform
haben wir einen unverbindlichen „Mustervorschlag“ erstellt.