"Beamtinnen und Beamte können als dienstunfähig nach §26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur angesehen werden, wenn die
Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht" §43 (1) LBG
Gemäß §26 Abs.1 BeamtStG kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist die Dienstfähigkeit
wieder voll hergestellt ist. Die Frist wurde im Landesbeamtengesetz Baden-Württembergs auf sechs Monate festgelegt (s.o.).
Zur Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit wird von den Regierungspräsidien i.d.R. eine amtsärztliche Untersuchung
beauftragt. Eine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand oder die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit (s.u.) ist unter Angabe
von Gründen der betroffenen Lehrkraft bekanntzugeben. Sie kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§44 LBG).
Gemäß §26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung möglich ist (Verweis auf "Anderweitige Verwendung" unter Themen und Materialien dieser Internetseite).
Begrenzte Dienstfähigkeit - Teildienstfähigkeit
Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter
Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit) (§27 BeamtStG vom 17. Juni 2008).
Damit die begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten finanziell nicht schlechter gestellt sind, als entsprechende Ruhestandsbeamte,
die steuerliche Vorteile und einen höheren Beihilfesatz haben wurde eine Zuschlagsregelung für diese Personengruppe
verordnet.
Die Zuschlagsregelung stellt lediglich einen Nachteilsausgleich und keinen Anreiz, das Restleistungsvermögen aktiv zur Verfügung
zu stellen, dar. Personen, die in der begrenzten Dienstfähigkeit sind, können jedoch im Gegensatz zu den Beamtinnen und Beamten,
die die Teilzeit selbst gewählt haben, über die Erhöhung des Deputats nicht mehr selbst entscheiden.
Begrenzt Dienstfähige erhalten deswegen zusätzlich zur Besoldung einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei der Vollbeschäftigung erhalten würden.
Neuregelung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit