Im Juli 2004 wurde das Sozialgesetzbuch IX überarbeitet. Insbesondere im §167 (2) " Prävention " haben
die Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen neue Aufgaben und erweiterte Rechte erhalten:
Dort heißt es:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,
klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des §176, bei schwerbehinderten Menschen
außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)…“ (§167 (2) SGB IX)
Zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist grundsätzlich die Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person erforderlich.
Für beim Land Baden-Württemberg beschäftigte Lehrkräfte ist ein geregeltes Verfahren für das Betriebliche
Eingliederungsmanagement vorgesehen. Demnach erhalten länger als 6 Wochen erkrankte Personen ein sogenanntes
Infopaket mit umfangreichen Informationen (z.B. zu Rehabilitationsmaßnamen und Kuren, Regelungen zur Gestuften
Wiederaufnahme des Dienstes bzw. zur Stufenweisen Wiedereingliederung, BEM etc.) sowie ein Beratungsangebot mit Adresslisten. Ist von der
betroffenen Lehrkraft die offizielle Einleitung eines BEM-Verfahrens erwünscht, kann ein sogenanntes
BEM-Gespräch stattfinden.
Den Ablauf des BEM-Verfahrens hat das Kultusministerium zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten
Lehrkräfte sowie in Abstimmung mit den Hauptpersonalräten entwickelt.
Im GHWRGS-Bereich lädt auf Wunsch der Lehrkraft das Schulamt ein, im Bereich Gym und BS ist dafür die Schulleitung zuständig. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden mit der Lehrkraft gemeinsam festgelegt.
Im Erstgespräch werden die arbeitsbedingten Einflüsse, Hilfen zur Wiedereingliederung (technisch, organisatorisch), Beratungsangebot, Unterstützungssysteme etc. besprochen.
Es wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
Die gemeinsam vereinbarten Maßnahmen werden durchgeführt und danach in einem gemeinsamen Bilanzgespräch
besprochen und überprüft.
Sollten die gemeinsam vereinbarten Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht ausreichend durchgeführt worden sein, kann in evtl.
Folgegesprächen der Teilnehmerkreis neu festgelegt werden.