Hier erhalten behinderte und schwerbehinderte Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare Informationen zu folgenden Themen. (bitte anklicken)
Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber hat gegenüber den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen eine erhöhte Fürsorge und Förderungsverpflichtung (SchwbVwV). Dies gilt auch für schwerbehinderte AnwärterInnen.
Der Vorbereitungsdienst ist seit Januar 2019 für wissenschaftliche Lehrkräfte auch in Teilzeit möglich, wenn der Betroffenen schwerbehindert oder gleichgestellt ist.
Weitere Informationen finden sich hier: https://lehrer-online-bw.de
Behinderte Menschen mit dem GdB 30 oder 40 werden von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen den Schwerbehinderten gleichgestellt, wenn sie ohne diese Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§2 (3) SGB IX).
Jede/r behinderte, gleichgestellte bzw. schwerbehinderte ReferendarIn oder AnwärterIn sollte ihre/seine Behinderung bei der Schulleitung mit den entsprechenden Nachweisen (Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur) melden.
Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes sollte dann mit der/dem behinderten, gleichgestellten bzw. schwerbehinderten AnwärterIn die
individuelle Gesamtsituation besprochen werden. Besondere Hilfen und erhöhter Zeitbedarf für bestimmte Tätigkeiten sind
anzuerkennen und zu bewilligen (s. auch "Übernahme von Sachkosten" unter Themen und Materialien).
Regelmäßig stattfindende Gespräche sind anzuraten, um die jeweils aktuelle Ausbildungssituation zu besprechen.
Vor jeder Beurteilung sind in einem Gespräch der Umfang der Behinderung bzw. Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit zu besprechen.
Sind behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen vorhanden, sollte in der Beurteilung deutlich werden, wie sich dies auf das
Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat.
Bei Prüfungen kann die/der Betroffene Erleichterungen, wie z.B. Fristverlängerung bei schriftlichen Arbeiten,
Rücksichtnahme auf die physischen und psychischen Hemmnisse in Anspruch nehmen. (Gegebenenfalls ist ein Nachweis der
erforderlichen Erleichterung durch ein ärztliches Attest vonnöten.)
Sie müssen rechtzeitig vor der Prüfung darauf hingewiesen werden, dass sie sich von dem Prüfungsamt
und/oder von der Schwerbehindertenvertretung beraten lassen können (siehe oben).
Schwerbehinderte AnwärterInnen bekommen eine Stunde Ermäßigung auf ihren selbstständigen Unterricht gegenüber Nichtschwerbehinderten.
Schwerbehinderte Menschen (und ihnen gleichstellte) sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§207 SGB IX). Sie sollen nicht zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen werden.
Auf eigenen Wunsch kann dies im Ausnahmefall nach Rücksprache mit der Schulleitung und mit den Betroffenen von der Ausbildungsleitung genehmigt werden. Anwärter/innen erhalten für zusätzlich selbstständig erteilte Unterrichtsstunden eine Unterrichtsvergütung in Höhe von 75% der festgelten Mehrarbeitsvergütungssätze des Eingangsamtes im Schuldienst. (UnterrichtsvergütungsVerg-VO v.om 12.12.2010).
Neben den regulären Einstellungen (allgemeine Bewerberliste, schulscharfe Stellenausschreibungen) gibt es für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerbern sowie den ihnen Gleichgestellten noch eine weitere Einstellungsmöglichkeit über ein besonderes Stellenkontingent beim Kultusministerium (Schwerbehinderteneinstellungsverfahren).
Einstellungsuntersuchungen können seit 01.07.2016 von niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden, Namenslisten und weitere Infos unter:
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
Zur generellen Frage einer gesundheitlichen Eignung wird auf folgende Sachverhalte hingewiesen:
Eine gesundheitliche Eignung besteht dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit erheblichen krankheitsbedingten
Fehlzeiten und einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit zu rechnen ist.
Hinsichtlich des damit verbundenen Prognosezeitraums gibt es folgende Unterschiede zu beachten:
Für nicht behinderte Bewerberinnen und Bewerber geht der Prognosezeitraum bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze.
Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und Gleichgestellte gilt ein Prognosezeitraum von fünf Jahren.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit einem GdB von 30 bzw. 40 sollten daher bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf
Gleichstellung einreichen und sich vorab dazu von der Schwerbehindertenvertretung beraten lassen.
Bei der Bewerbung einer schwerbehinderten Lehrkraft auf eine Ausschreibungsstelle muss die Schwerbehindertenvertretung von der Schulleitung
informiert werden. Der/die Bewerber/in muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, außer wenn die fachliche Eignung
offensichtlich fehlt (z.B. Fächer der Bewerberin/ des Bewerbers passen nicht auf die ausgeschriebene Stelle).
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen sowie auf
Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber. Auf Verlangen ist
die beabsichtigte Einstellungsentscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung in einem Gespräch zu erörtern und im Einzelnen zu
begründen. (SchwbVwV, Pkt. 2.1.1)
Bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung sind Schwerbehinderte bevorzugt einzustellen .(§ 164 Abs.4, Ziffer 2 SGB IX).
- Info-Flyer f. schwerbehinderte LA 11-2023
- Anschreiben Seminare 01-2024
- Anschreiben Anwärter/innen 01-2024
- Anschriftenblatt GHWRGS 09-2023
- Nachteilsausgleiche in der Lehrerausbildung 06-2021
- Vorbereitungsdienst in Teilzeit (Teilzeitreferendariat)
- Anwärter Deputat
- Öffnungsaktionen
der Privaten Krankenversicherung
- Merkblatt für Beamtenanfänger und Beamte auf Widerruf mit Behinderungen bzw. Vorerkrankungen: Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung