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Amtsärztliche Untersuchung - Schweigepflicht

Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin/ eines Beamten so ist sie/ er verpflichtet sich nach Aufforderung durch das Regierungspräsidium durch den Amtsarzt untersuchen zu lassen. Als Voraussetzung einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung bedarf es konkreter Gründe (i.d.R. längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit).

Der Antrag einer Lehrkraft auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (gemäß § 43 LBG) führt auch zur Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung. (Der Antrag einer Lehrkraft auf Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit („Antragsruhestand“ gemäß § 40 LBG) jedoch nicht.)

Zurruhesetzung

Bei den nachfolgenden Anträgen kann es in unklaren Fällen zu einer amtsärztlichen Untersuchung kommen, so dass unbedingt zuvor die Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden sollte:

  • Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung (Rekonvaleszenz) nach längerer Erkrankung
  • Antrag auf zusätzliche Deputatsermäßigung (bis zu 2 Stunden/Woche) bei einer schwerbehinderten Lehrkraft

Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 17.12.2015 sind die seit 01.01.2017 neu eingerichteten medizinischen Gutachterstellen zur Begutachtung über Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit und bei der Begutachtung von Dienstunfällen zuständig.

Die Zuteilung ist abhängig vom Wohnsitz des Beamten / der Beamtin:

RP Stuttgart:   Gesundheitsamt Ludwigsburg
RP Tübingen: Gesundheitsamt Reutlingen
RP Karlsruhe: Gesundheitsamt Karlsruhe
RP Freiburg:   Gesundheitsamt Breisgau / Hochschwarzwald

Ausnahmen:   Stadtkreis Stuttgart, Mannheim und Heilbronn

Einstellungsuntersuchungen können seit 01.07.2016 von niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden, Namenslisten und weitere Infos unter:

Zur generellen Frage einer gesundheitlichen Eignung wird auf folgende Sachverhalte hingewiesen:
Eine gesundheitliche Eignung besteht dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit zu rechnen ist.

Hinsichtlich des damit verbundenen Prognosezeitraums gibt es folgende Unterschiede zu beachten:
Für nicht behinderte Bewerberinnen und Bewerber geht der Prognosezeitraum bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze.
Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und Gleichgestellte gilt ein Prognosezeitraum von fünf Jahren.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit einem GdB von 30 bzw. 40 sollten daher bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung einreichen und sich vorab dazu von der Schwerbehindertenvertretung beraten lassen.

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriumsüber über amtsärztliche Untersuchungen im öffentlichen Dienst

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