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Altersteilzeitregelung


Altersteilzeit (ATZ) für schwerbehinderte Beschäftigte

Regelung für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte: (TV ATZ BW)

Die Tarifparteien haben erneut eine Verlängerung des TV ATZ BW vom 10. August 2012 bis 31.12.2025 vereinbart.
Die Besoldung beträgt 83% des bisherigen Nettogehalts und die Arbeitsphase umfasst ebenso wie die Freistellungsphase 50% der bisherigen Arbeitszeit. Damit gelten für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte zum Teil andere Regelungen als für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte. Einzelheiten sind dem Tarifvertrag zur ATZ zu entnehmen.



Tarifvertrag ATZ (Fassung vom 04.09.2020 verlängert bis 31.12.2025)

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag ATZ


Regelung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte (§70 LBG)


Im Rahmen der Dienstrechtsreform wurde zum 01.01.2011 die Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten geändert. Weitere Änderungen traten am 01.08.2014 in Kraft: Schulleitungen können nun ebenfalls zwischen den beiden Modellen wählen.



Voraussetzungen sind:

  1. Anerkennung als schwerbehinderter Mensch
  2. Vollendung des 55. Lebensjahres
  3. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss man drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt sein.
  4. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen


Es stehen zwei Modelle zur Wahl. (bitte anklicken)



LBV Hinweise für Beamte ATZ (Vordrucknummer 500a in Suchfunktion eingeben)



Wichtig: Vor einer Antragstellung unbedingt beraten lassen!



Altersteilzeit und gestufte Wiederaufnahme des Dienstes

Auch für schwerbehinderte Lehrkräfte, die in Altersteilzeit sind, ist es prinzipiell möglich, eine gestuften Wiederaufnahme des Dienstes (Rekonvaleszenz) zu beantragen. Allerdings hängt die Genehmigung  insbesondere beim Blockmodell von der Dauer der Arbeitsphase in der Altersteilzeit und der Dauer und dem Umfang der gestuften Wiederaufnahme des Dienstes ab. Jeder Antrag wird als Einzelfall geregelt. Wir empfehlen in jedem Fall, vor Antragstellung die Beratung der Schwerbehindertenvertretung in Anspruch zu nehmen.

 

Altersteilzeit und pauschale Deputatsermäßigung

In der Altersteilzeit wird auch die pauschale Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte und die Altersermäßigung anteilsmäßig gewährt.

Zu beachten ist hierbei, dass die Altersermäßigung für Deputatsanteile mit außerunterrichtlichem Bezug (z.B. Abordnung an das RP, Seminar etc.) nicht gewährt wird. Der Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Lehrkräfte im außerschulischen Bereich wird entsprechend anteilig als zusätzliche Urlaubstage gewährt.



ATZ im Teilzeitmodell, Umgang mit Deputatsbruchteilen (Schreiben des Kultusministeriums)



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