Nach § 5 Lehrkräfte-Arbeitszeit-VO
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich
zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden um zwei Wochenstunden
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend des Beschäftigungsumfangs.
Dies gilt gem. § 44 TV-L auch für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis!
Vollzeitbeschäftigte bekommen ab dem Schuljahr, in dem sie 60
Jahre alt werden, eine Unterrichtsermäßigung von wöchentlich einer Deputatsstunde.
Ab dem Schuljahr, in dem sie 62 Jahre alt werden, erhalten sie eine weitere Deputatsstunde ermäßigt. Teilzeitbeschäftigte erhalten entsprechend ihres Deputatsumfangs anteilig ihre Stundenreduktionen.
Dadurch entstehen Bruchteile von Stunden (siehe untenstehende Tabellen):
- Bruchteile mit weniger als 0,5 Stunden werden in das folgende Schuljahr übertragen.
- Alters- und Schwerbehindertenermäßigung werden addiert!
- Verbleibende Bruchteile im letzten Jahr vor der Pensionierung müssen als Einzelstunden gewährt werden.
Tabellen der Altersermäßigung für Voll- und Teilzeitlehrkräfte (bitte anklicken)